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LG Kassel, 10.03.2009 - 6 Qs 69/09 |
Volltextveröffentlichung
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§§ 29a, 33 BtMG; § 73a StGB; § 111d StPO
Dinglicher Arrest zur Sicherung des Verfalls von Wertersatz
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- BVerfG, 29.05.2006 - 2 BvR 820/06
Recht auf Eigentum (Arrest in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren); …
Auszug aus LG Kassel, 10.03.2009 - 6 Qs 69/09
Dringlichkeit der Gründe für die Annahme des Vorliegens Voraussetzungen Wahrscheinlichkeit der voraussichtlichen Anordnung des Wertersatzverfalls umso strengere Anforderungen zu stellen sind, je schwerer der mit der Anordnung verbundene Eingriff in das von Art. 14 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützte Eigentumsrecht wiegt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29.05.2006 - 2 BvR 820/06 -).Zwar wird von § 111 Abs. 2 StPO lediglich eine Ermessensentscheidung eröffnet, ob der dingliche Arrest anzuordnen ist, so dass der staatliche Zugriff auf Vermögen und vermögenswerte Rechte am Maßstab des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG zu messen ist und von daher eine Abwägung zwischen dem Sicherstellungsinteresse des Staates und der wertsetzenden Bedeutung des Eigentumsrechts zu erfolgen hat, bei der die Intensität und Dauer des Grundrechtseingriffs abwägend der Dringlichkeit der Eingriffsmaßnahme gegenüber gestellt werden muss (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 29.05.2006 - 2 BvR 820/06).
- BGH, 10.10.2002 - 4 StR 233/02
Ermessensvorschrift beim Verfall; Vermögen des Betroffenen zum Zeitpunkt der …
Auszug aus LG Kassel, 10.03.2009 - 6 Qs 69/09
Der Anordnung steht insbesondere nicht entgegen, dass aus der Tat erlangte Betäubungsmittel als sog. Beziehungsgegenstände nicht dem Verfall, sondern nur der Einziehung nach § 33 Abs. 2 BtMG unterliegen und daher insoweit auch eine ersatzweise Anordnung des Wertersatzverfalls ausscheidet (vgl. BGH, Urteil vorn 04.06.2003 - 5 StR 30/03; Urteil vom 10.10.2002 - 4 StR 233/02). - BGH, 04.06.2003 - 5 StR 30/03
Besetzung (Vertretungsregelung BGHSt 27, 209); Verfall (Bruttoprinzip; …
Auszug aus LG Kassel, 10.03.2009 - 6 Qs 69/09
Der Anordnung steht insbesondere nicht entgegen, dass aus der Tat erlangte Betäubungsmittel als sog. Beziehungsgegenstände nicht dem Verfall, sondern nur der Einziehung nach § 33 Abs. 2 BtMG unterliegen und daher insoweit auch eine ersatzweise Anordnung des Wertersatzverfalls ausscheidet (vgl. BGH, Urteil vorn 04.06.2003 - 5 StR 30/03; Urteil vom 10.10.2002 - 4 StR 233/02).